Kanzlei Schrage

Service Lexikon

Wenn Sie am Arbeitsplatz unter Druck stehen, eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, müssen Sie Ihre Chancen abwägen. Dazu braucht es eine ruhige Analyse dessen, was Ihnen widerfahren ist. Das folgende Lexikon der Fachbegriffe des Arbeitsrechts soll Ihnen helfen, das Geschehene rechtlich richtig einzuordnen.

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Abwicklungsvertrag

Nicht identisch mit Aufhebungsvertrag! Der Abwicklungsvertrag kann wegen drohender Sperrfrist durch die BA für den Arbeitnehmer eventuell günstiger sein als ein Aufhebungsvertrag. Er dient der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgter Arbeitgeberkündigung. Ziel des Abwicklungsvertrages war es allgemein, die Sperrzeitanordnung durch die Agentur für Arbeit nicht eintreten zu lassen. Zu diesem Zweck wurde das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung beendet, der Arbeitnehmer griff diese nicht an, sondern einigte sich mit dem Arbeitgeber über die „Abwicklung“ des Arbeitsverhältnisses. Im Abwicklungsvertrag konnten- ebenso wie im Aufhebungsvertrag- eine Vielzahl von Klauseln und Inhalten vereinbart werden, auch die Zahlung einer Abfindung. Der Abwicklungsvertrag ist in jüngsten obergerichtlichen Entscheidungen als Umgehung der Sperrfristanordnung durch die Agentur für Arbeit bewertet worden. Die Gerichte haben im Abwicklungsvertrag deshalb eine Mitwirkung des Arbeitnehmers beim Lösen des Arbeitsverhältnisses gesehen und eine Sperrfrist verhängt. Ob ein Abwicklungsvertrag trotz dieser obergerichtlichen Entscheidungen zukünftig noch rechtliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet, ist im Einzelfall sorgfältig zu überprüfen.