Kanzlei Schrage

Service Lexikon

Wenn Sie am Arbeitsplatz unter Druck stehen, eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, müssen Sie Ihre Chancen abwägen. Dazu braucht es eine ruhige Analyse dessen, was Ihnen widerfahren ist. Das folgende Lexikon der Fachbegriffe des Arbeitsrechts soll Ihnen helfen, das Geschehene rechtlich richtig einzuordnen.

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Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Dies ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Die Rahmenbedingungen der maximal erlaubten Arbeitszeit legt das Arbeitszeitgesetz fest, das die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitsgestaltung gewährleisten soll. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Überstunden oder Vor- und Abschlussarbeiten kann der Arbeitgeber grundsätzlich nur dann anordnen, wenn dies der Arbeitsvertrag vorsieht. Ohne eine solche vertragliche Regelung ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn es sich um Notfälle oder außergewöhnliche Umstände handelt. Aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber vor Schäden zu bewahren ergibt sich insoweit für den Arbeitnehmer die Pflicht zur Leistung von Überstunden. Zur unentgeltlichen Überstundenleistung ist der Arbeitnehmer jedoch auch in Not- oder Ausnahmefällen nicht verpflichtet! An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, so ist dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu behandeln und wird im Rahmen des § 22 ArbZG geahndet.