Mit der außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis entweder ganz ohne Kündigungsfrist oder mit Ablauf einer Auslauffrist beendet. Die außerordentliche Kündigung wird häufig vom Arbeitgeber, selten vom Arbeitnehmer erklärt. Sie ist immer dann zulässig, wenn der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat und ihm ein weiteres Festhalten am Arbeitsvertrag unter diesen Umständen nicht zumutbar ist. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber vor, so besteht kein Anspruch auf Abfindung. Gemäß § 626 II 3 BGB hat der Kündigungsempfänger einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe, die zu seiner Kündigung geführt haben unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern schriftlich mitgeteilt werden. Die Nichtangabe des Kündigungsgrundes kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Kündigungsgegner durch die Nichtmitteilung oder durch die verspätete Mitteilung Aufwendungen hatte (z.B. Prozesskosten). Ein Grund für eine fristlose Kündigung wäre zum Beispiel das Begehen einer Straftat im Betrieb (Diebstahl, Untreue), Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Vertrauensbruch, etc. Gemäß § 626 II BGB muss die Kündigung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und innerhalb dieser Frist dem Kündigungsgegner auch zugehen. Checkliste: Achtung: Auch eine Kündigung mit „Auslauffrist“ kann eine außerordentliche Kündgung sein; entscheidend ist nicht die Fristlosigkeit, sondern die Verkürzung der Frist gegenüber einer ordentlichen (= fristgemäßen) Kündigung.
- Fristlose Kündigungen sind grds. Ausnahmefälle, daher immer sehr sorgfältige Prüfung
- Kündigung muss schriftlich (§ 623 BGB) erfolgen