Kanzlei Schrage

Service Lexikon

Wenn Sie am Arbeitsplatz unter Druck stehen, eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, müssen Sie Ihre Chancen abwägen. Dazu braucht es eine ruhige Analyse dessen, was Ihnen widerfahren ist. Das folgende Lexikon der Fachbegriffe des Arbeitsrechts soll Ihnen helfen, das Geschehene rechtlich richtig einzuordnen.

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Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein auf eine bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist . Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes darf die Befristung für längstens 2 Jahre vereinbart werden. Bis zu dieser Dauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Die Befristung muss in dem Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sein und das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses angeben. Näheres regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz! Bitte beachten Sie: Sollte In Ihrem Arbeitsvertrag der Ablauf des Arbeitsverhältnisses nicht schriftlich niedergelegt sein, so wird aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis! Checkliste:

  • Misslunge Befristung führt zum unbefristeten Arbeitsverhältnis!!
  • Gesetzliche Grundlage: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Befristung mit oder ohne Sachgrund?
  • Ohne Sachgrund: Max. 2 Jahre / max. 3 Verlängerungen innerhalb der 2 Jahre / keine Vorbeschäftigung!!
  • Ältere Arbeitnehmer (52./57. Lebensjahr), § 14 III TzBfG: Europarechtswidrig Befristung aus anderen Gründen bleibt zulässig. Beruf Der Beruf wird durch den Gesetzgeber in Art.12 GG (Grundgesetz) geschützt. Beruf ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit nicht nur vorübergehender Art, die der Lebensunterhaltung dient. Art.12 GG schützt die Berufswahl- wie auch die Berufsausübungsfreiheit!