Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich aus dem Gesetz, Ihrem Arbeitsvertrag oder aber aus dem Tarifvertrag ergeben. Im Gesetz genannt, § 622 BGB, sind die Mindestkündigungsfristen. Die Länge dieser Mindestkündigungsfristen ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, vergleiche die detaillierte Regelung in § 622 BGB. Kündigungsfristen, seien sie vertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich geregelt, können von den Parteien des Arbeitsvertrages nicht einseitig, sondern nur gemeinsam verändert werden. (Vorsicht bei einvernehmlicher Verkürzung der Kündigungsfrist: Dies wird von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig als Mitwirkung beim Lösen des Arbeitsverhältnisses bewertet und führt für die Dauer der vereinbarten Kürzung zum Wegfall des Arbeitslosengeldes/ der Leistungen der Bundesagentur). Für viele Personengruppen hat der Gesetzgeber, um diese besonders zu schützen, einen besonderen Kündigungsschutz normiert (u.a. bei Schwerbehinderten, Schwangeren). Dieser Schutz gilt namentlich auch für Funktionsträger der Arbeitnehmervertretungen (in Betriebsräten, Mitarbeitervertretungen und Schwerbehindertenvertretungen). Checkliste:
- Kündigungsfristen sind in § 622 II BGB geregelt; längere Kündigungsfristen können (und werden häufig) durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart
- Gesetzlich: § 622 II BGB (max. 7 Monate zum Monatsende)
- Achtung: § 622 II 2 BGB: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen nicht mit!!
- Probezeit: § 622 III BGB (2-Wochen-Frist)
- Konkurrenz Vertrag - Gesetz: Es gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip (maßgeblich ist die für den Arbeitnehmer günstigste, d.h. bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung längste Frist)
- Zu kurze Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam