Überstunden werden immer dann geleistet, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet und der Arbeitgeber dies angeordnet oder gebilligt hat. Die Vergütung für Überstunden ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, es sind daher die einschlägigen vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen maßgeblich. Sind weder vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen vorhanden, die die Überstundenvergütung regeln, so besteht zumindest kein Anspruch auf einen Zuschlag zum vereinbarten Arbeitslohn. Allerdings gilt in diesen Fällen gemäß § 612 I BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, so dass der Arbeitnehmer dann Anspruch auf die vereinbarte Stundenvergütung hat.
Statt der Vergütung der Überstunden können die Vertragsparteien aber auch einen bezahlten Freizeitausgleich vereinbaren.
Bitte beachten Sie:
- Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden fordern, müssen Sie im Einzelnen darlegen können, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten Sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben! Führen Sie deshalb- wenn nicht die Arbeitszeit detailliert, z.B. durch eine Stempeluhr erfasst wird- eigene Arbeitszeitaufzeichnungen und notieren Sie auch die Namen von Kollegen/-innen, welche bezeugen können, dass Sie zu den dokumentierten Zeiten gearbeitet haben.
- Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht, wenn Ihr Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt bzw. geduldet hat oder sie jedenfalls zur Erfüllung der geschuldeten Arbeit notwendig waren!
In diesem Fall müssen Sie darlegen können, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Arbeit zugeteilt hat, die nur unter Überschreitung der regelmäßigen Arbeitzeit geleistet werden konnte und der Arbeitgeber dabei die Erwartung der baldigen Erledigung zum Ausdruck gebracht hat. Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten die Ableistung von Mehrarbeit verlangen, müssen diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag festhalten. Besteht keine ausdrückliche Regelung zur Leistung von Überstunden sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Trotzdem ist es in der Regel hilfreich und dient der Erhaltung eines guten Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der/die Arbeitnehmer/in in zumutbarem Umfang auch zur Leistung von Mehrarbeit bereit ist. Mehrarbeit ist immer zu leisten- auch wenn sie im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist- bei Notarbeiten.