Kanzlei Schrage

Service Lexikon

Wenn Sie am Arbeitsplatz unter Druck stehen, eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, müssen Sie Ihre Chancen abwägen. Dazu braucht es eine ruhige Analyse dessen, was Ihnen widerfahren ist. Das folgende Lexikon der Fachbegriffe des Arbeitsrechts soll Ihnen helfen, das Geschehene rechtlich richtig einzuordnen.

zurück - Service Übersicht

Urlaub

Der (gesetzliche) Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt:

Er umfasst 4 Wochen in der 5-Tage-Woche und 24 Tage, das heißt einschließlich der Samstage, wenn der/die Arbeitnehmer/in in der 6-Tage-Woche tätig ist. Eine Abgeltung von Urlaub ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis noch genommen werden kann. Zulässig ist eine Abgeltung von Urlaub daher nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vergleiche § 7 BUrlG). Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen im Kalenderjahr seiner Entstehung. Die Übertragung von Urlaub in die Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung beantragt hat, der Arbeitgeber den Urlaub für diese Zeit aber nicht bewilligt hat. In dem Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres muss dem Arbeitnehmer- wiederum auf dessen Antrag hin, in dem Urlaub für einen konkreten Zeitraum beantragt wird- der Urlaub bis zum 31.03. gewährt werden. Eine Urlaubsübertragung findet nicht statt, wenn der Arbeitnehmer den im Kalenderjahr noch offenen Resturlaub nicht beantragt.