Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Führung erstreckt. Der Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig. Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen und zu unterschreiben und mit einem Ausstellungsdatum zu versehen. Die genaue Wortwahl steht im Ermessen des Arbeitgebers, jedoch ist das Zeugnis objektiv abzufassen.
Überwiegend geht man von einer fünfstufigen Notenskala aus:
- Eine sehr gute Leistung wird mit „stets (oder jederzeit, immer) zu unserer vollsten Zufriedenheit“ bewertet
- Die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ weist auf eine gute Leistung hin
- Wird die Leistung mit „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet, soll dies eine befriedigende bzw. gut durchschnittliche Beurteilung sein
- Mit der Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“ wird eine unterdurchschnittliche, aber noch ausreichende Leistung bewertet
- Eine mangelhafte Leistung wird mit „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“ gekennzeichnet
- Beschreibt der Arbeitgeber die Leistungen mit „der Arbeitnehmer hat sich bemüht“ oder mit „hat die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchgeführt“ heißt dies, dass der Arbeitnehmer eine unzureichende Leistung erbracht hat.
Bitte beachten Sie:
Sie können als Arbeitnehmer auf Erteilung sowie Berichtigung des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen!
In diesem Fall beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch und erstellen auf Wusch auch einen mit Ihnen abgestimmten Zeugnisentwurf, den wir Ihrem Arbeitgeber vorlegen!
Checkliste:
Zeugnis ist zu erstellen aus der Sicht eines wohlwollenden Arbeitgebers, also arbeitnehmerfreundlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht, kann sich aber im Einzelfall durch eine Selbstbindung des Arbeitgebers (z.B. kurz zuvor erteilte Leistungsbeurteilung) ergeben.