Schwankungen beim Arbeitskräftebedarf eines Unternehmens rechtfertigen nicht den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Dies entschied das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Diese Schwankungen zählten vielmehr zum unternehmerischen Risiko, das der Arbeitgeber nicht unter Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften auf seine Mitarbeiter abwälzen könne, betonten die Richter.
Das Gericht gab der Klage einer pädagogischen Fachkraft statt, die sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt hatte. Ihr Arbeitgeber bietet so genannte ausbildungsbegleitende Hilfen für Jugendliche an. Die Befristung hatte er mit dem Argument begründet, er könne die Fördermaßnahmen nur fortsetzen, wenn er weiterhin Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit erhalte. Da dies jedoch nicht von vornherein feststehe, sei er letztlich zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge gezwungen. Statistik: Bundesweit weniger Schüler Die Zahl der Schüler ist im Schuljahr 2000/2001 im Osten Deutschlands stark zurück gegangen, im Westen gab es einen Anstieg. Wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mitteilte, sank die Schülerzahl in den neuen Bundesländern im Jahresvergleich um 6,3 Prozent oder fast 140 000 auf rund zwei Millionen. In der alten Bundesrepublik legte die Zahl der Schüler dagegen um 0,7 Prozent oder 55 000 auf knapp acht Millionen zu. Bundesweit ergibt sich dadurch ein Rückgang um 0,8 Prozent auf 9,97 Millionen Schüler in den allgemeinbildenden Schulen. Erstmals seit 1995 wurde die 10-Millionen-Marke unterschritten.
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Beschäftigungsort eines Mitarbeiters einseitig zu ändern. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Nach Auffassung der Richter überschreitet der Arbeitgeber in diesem Fall seine Weisungsrechte.
Das Gericht gab damit der Zahlungsklage einer Friseurmeisterin gegen ihren Arbeitgeber statt. Die Klägerin hatte sich geweigert, in einem Filialbetrieb zu arbeiten. Der Arbeitgeber wertete dies als "beharrliche Arbeitsverweigerung" und kündigte der Klägerin fristlos. Diese machte dagegen geltend, sie sei zur Arbeitsleistung an ihrer bisherigen Arbeitsstätte nach wie vor bereit, so dass von einer Arbeitsverweigerung keine Rede sein könne. Daher habe sie auch Anspruch auf Nachzahlung ihres Lohnes. Das LAG folgte dieser Auffassung.
Das Gericht betonte, der Arbeitgeber befinde sich im so genannten Annahmeverzug. Denn er habe schuldhaft die von der Klägerin angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen und bleibe daher zur Lohnzahlung verpflichtet. Der Einsatz eines Mitarbeiters an einem neuen Arbeitsort sei nur durch eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages möglich, so die Richter.
Der gesetzliche Mutterschutz darf nicht zur Benachteiligung von Frauen führen. Arbeitgeber, die eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft bei Einstellungen oder beruflichem Aufstieg nicht berücksichtigen, verstoßen gegen europäisches Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden.
Die Richter gaben damit einer Krankenschwester der Universitätsklinik Rostock Recht. Die Frau war zunächst befristet beschäftigt, bewarb sich dann aber auf eine unbefristete Stelle als OP-Schwester. Während des Bewerbungsverfahrens teilte sie dem Arbeitgeber mit, sie sei schwanger. Daraufhin lehnte die Klinikleitung ihre Bewerbung mit dem Hinweis ab, wegen der Infektionsgefahr lasse der deutsche Mutterschutz eine Beschäftigung von Schwangeren im OP-Bereich nicht zu.
Wie der EuGH entschied, ist eine solche Ablehnung einer Einstellung oder Beförderung auf Grund des Mutterschutzes unzulässig. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter darauf, dass solche Nachteile naturgemäß nur für Frauen in Betracht kämen. Die Ablehnung sei daher "eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts" und verstoße somit gegen die europäische Gleichheitsrichtlinie.